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Regeste

Art. 4 BV; formelle Rechtsverweigerung.
Eine Behörde, die gemäss gesetzlicher Vorschrift aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern besteht, begeht eine Rechtsverweigerung, wenn sie in unvollständiger Besetzung einen Entscheid fällt.

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Artikel: Art. 4 BV