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Regeste

Bauhandwerkerpfandrecht, Art. 839 ff. ZGB.
Umfang des Ersatzanspruchs gemäss Art. 841 Abs. 1 ZGB:
Berechnung des den Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteils des Beklagten (Erw. 1).
Ein Zuwachs des reinen Bodenwertes bis zur Grundstückverwertung verbleibt dem Beklagten (Erw. 2).
Zum unanfechtbaren Bodenwert ist der darauf entfallende Anteil des Zins- und Kostenbetrages hinzuzurechnen (Erw. 3).
Der aus Art. 841 ZGB klagende Bauhandwerker hat auf den anfechtbaren Verwertungsanteil des Beklagten nur im Verhältnis seiner Beteiligung an den gesamten Baukosten (incl. blosse Materiallieferungen) Anspruch (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 839 ff. ZGB, Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 841 ZGB