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Regeste

Art. 47 Abs. 1 OG, Berechnung des Streitwertes.
Getrennt eingeklagte Ansprüche sind selbst nach der "Vereinigung" der Prozesse jedenfalls dann nicht zusammenzurechnen, wenn diese die mehreren Kläger oder Beklagten nicht zu Streitgenossen macht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 OG