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Regeste

Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 103 Abs. 1 OG.
Der Beauftragte des Patentbewerbers kann weder vom Amt für geistiges Eigentum noch vom Bundesgericht als Beschwerdeinstanz im eigenen Namen verlangen, dass der Auftraggeber in den früheren Stand wiedereingesetzt werde.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 103 Abs. 1 OG