Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 272 Abs. 1 BStP; massgebende Eröffnung nach waadtl. Recht.
Bei Urteilen des waadtländischen Kassationshofes beginnt die Anmeldefrist der Nichtigkeitsbeschwerde mit der Verkündung des Urteilsspruches, welche unmittelbar nach der Beratung in öffentlicher Sitzung stattfindet, zu laufen, und zwar auch für Parteien, die bei der Verkündung nicht anwesend sind.
Art. 35 OG; Wiederherstellung der Frist, unverschuldetes Hindernis.
Der Anwalt, der am letzten Tage der Anmeldefrist des Art. 272 Abs. 1 BStP abwesend war und deshalb die Beschwerdeerklärung vorher auf Tonband aufnahm und seiner Sekretärin die schriftliche Weisung hinterliess, die Erklärung auszufertigen und vor Fristablauf der Post zu übergeben, ist dadurch, dass die Sekretärin erkrankte und von der schriftlichen Weisung erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erhielt, nicht durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden, innert der Frist zu handeln.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 35 OG