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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG).
Urteile der Kammern des Obergerichts des Kantons Luzern können wegen willkürlicher Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeitoder Willkür in der Anwendung oder Auslegung kantonaler Prozessvorschriften mit staatsrechtlicher Beschwerde erst angefochten werden, nachdem beim Gesamtobergericht Kassationsbeschwerde geführt worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG