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Regeste

Zollzahlungspflicht; solidarische Haftung des Auftraggebers für die Luxussteuer.
1. Transitwaren, die bei der Einfuhr nicht deklariert werden, unterliegen den Einfuhrabgaben (Erw. 2).
2. Wer die Ware heimlich einführen lässt, ist Auftraggeber im Sinne des Art. 9 ZG und haftet daher solidarisch für die hinterzogenen Abgaben (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 ZG