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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.
Wo der Verurteilte sich auch ohne Mahnung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste, liegt keine Umgehung der Mahnung vor, wenn bei ernstlicher Täuschung des Vertrauens der Vollzug der Strafe, bei leichter Täuschung eine Ersatzmassnahme angeordnet wird.

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Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB