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Regeste

Verrechnung verjährter Schadenersatzansprüche aus Sachmängeln (Art. 210 Abs. 2, 120 Abs. 3 OR).
Solche Ansprüche können, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres nach Ablieferung gehörig gerügt wurden, nicht nur mit Forderungen des Verkäufers aus dem gleichen Kauf, sondern auch mit sonstigen Forderungen des Verkäufers verrechnet werden, falls sie noch nicht verjährt waren, als die Gegenforderungen fällig wurden.