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Regeste

Art. 20, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über Ausverkäufe und änliche Veranstaltungen (Ausverkaufsverordnung; A O) vom 16. April 1947; Art. 20 StGB.
1. Ein Verkauf unter Gewährung ausserordentlicher Rabatte, allenfalls ein Teilausverkauf liegt vor, wenn Bücher, die vom Herausgeber schon bereit gestellt sind, mit der Ankündigung verkauft werden, der Preis werde nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne erhöht (Erw. 1 bis 6).
2. Strafbefreiung wegen Rechtsirrtums auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte vorgängig durch ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil wegen einer ähnlichen Handlung freigesprochen worden ist (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 StGB