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Regeste

Vorzeitige Besitzeinweisung; Art. 76 EntG.
Sowohl die Entscheidungen der eidg.
Schätzungskommission über die vorläufige Besitzeinweisung als solche wie auch diejenigen über die Verpflichtung des Enteigners zur Sicherstellung oder zu Abschlagszahlungen sind endgültig.
Die Weiterziehung ist daher ausgeschlossen, wenn die vorläufige Besitzeinweisung bewilligt oder verweigert worden ist, wie auch, wenn die Leistung einer Sicherheit oder einer Abschlagszahlung angeordnet oder abgelehnt worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 76 EntG