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Regeste

Art. 268 Ziff. 1 BStP, Art. 41 StGB.
1. Unter kantonalen Rechtsmitteln im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP sind nur solche zu verstehen, die der oberen kantonalen Instanz erlauben, die Anwendung eidgenössischen Rechts frei zu überprüfen.
2. Befugnis des waadtländischen Kassationshofes zur Prüfung der Anwendung von Art. 41 StGB (nur beschränkt auf "Willkür" in Ermessensfragen).

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Referenzen

Artikel: Art. 268 Ziff. 1 BStP, Art. 41 StGB