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Regeste

Handlungsvollmacht und Prokura.
Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des Art. 462 Abs. 2 OR berufen.

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Referenzen

Artikel: Art. 458 Abs. 1 OR, Art. 462 Abs. 2 OR