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Urteilskopf

94 II 51


7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. April 1968 i.S. S. gegen S.

Regeste

Berufung an das Bundesgericht; Streitwert.
1. Wird ein Prozess in zwei (oder mehrere) selbständige Verfahren aufgeteilt, so beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheide des obern kantonalen Gerichtes für jeden dieser Entscheide gesondert (Erw. 1).
2. Das Bundesgericht setzt den Streitwert einer nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Klage ohne Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts selbständig fest (Art. 36 Abs. 2 OG). Bei einer Eigentumsklage ist der Verkehrswert der streitigen Sachen massgebend. Welchen Preis ein Liebhaber dafür zahlen würde, ist unerheblich. Auch ein für die Parteien bestehender Affektionswert kommt nicht in Betracht. Folgen der Tatsache, dass der vom Bundesgericht beigezogene Sachverständige einzelne Sachen aus vom Berufungskläger zu verantwortenden Gründen nicht schätzen konnte (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 52

BGE 94 II 51 S. 52
Gekürzter Tatbestand:
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den S. am 17. März 1966 auf Klage seiner Mutter zur Herausgabe zahlreicher Fahrnisgegenstände. Der Beklagte erklärte die Berufung an das Bundesgericht (die noch hängig ist) und erhob ausserdem kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Sache am 9. Dezember 1966 zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse an vier Gegenständen (Wellenschrank, Landschaftsbild "Benken", zwei Familienportraits) an das Obergericht zurück. Im übrigen wies es die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Das Obergericht fällte daraufhin am 9. März 1967 ein neues Urteil, das den Beklagten zur Herausgabe der erwähnten vier Gegenstände verpflichtete. Im Zusammenhang mit der Kostenfrage bemerkte das Obergericht, die Zeugen hätten über den Wert dieser vier Gegenstände nichts aussagen können; dagegen habe der Beklagte den Streitwert auf mehr als Fr. 8000.-- beziffert, während die Klägerin einen Streitwert von höchstens Fr. 6000.-- annehme; es bestehe kein Anlass, "dem Streite nicht den höhern Betrag zu Grunde zu legen (vgl. auch § 26 Abs. 2 ZPO)."
Auch gegen dieses neue Urteil des Obergerichts legte der Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein. Der gemäss Art. 36 Abs. 2 OG mit der Schätzung des Verkehrswerts der vier Streitgegenstände beauftragte Sachverständige erklärte in seinem Schätzungsbericht vom 9. November 1967, der Wellenschrank habe einen "sichern Verkehrswert" von Fr. 6000.--; falls "der Liebhaber des Stückes im Zeitraum von ca. 3-6 Monaten gesucht werden" könne, scheine auch ein Erlös von Fr. 8000.-- durchaus möglich. Die drei Bilder wurden dem Sachverständigen nicht vorgezeigt, so dass er sie nicht schätzen konnte. Der Beklagte behauptete zunächst, er sei gesundheitlich ausserstande, die Bilder zu suchen oder durch Dritte suchen zu lassen. Nachdem ihn ein Arztzeugnis vom 20. November 1967 als zur Überwachung solcher Arbeiten fähig erklärt hatte, liess er dem Bundesgericht
BGE 94 II 51 S. 53
am 14. Dezember 1967 mitteilen, die Nachforschung nach den Bildern sei erfolglos geblieben, weil er zu zahlreichen Schränken usw. die Schlüssel nicht besitze. Am 12. Februar 1968 berichtete sein Vertreter, die Bilder seien auch bei einer Durchsuchung der Wohnung mit Hilfe eines Schlossers nicht gefunden worden; der Beklagte erkläre, im Protokoll über den bezirksgerichtlichen Augenschein vom 28. Januar 1965, wo ein Bild "Benken" als im Wohnzimmer des Beklagten vorhanden erwähnt wird, müsse es sich um eine irrtümliche Bezeichnung eines andern Bildes handeln.
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. März 1967 nicht ein.

Erwägungen

Begründung:

1. Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 9. März 1967 davon aus, sein Urteil vom 17. März 1966 sei durch den Entscheid des Kassationsgerichts vom 9. Dezember 1966 nicht als ganzes, sondern nur mit Bezug auf die in diesem Entscheid genannten vier Gegenstände aufgehoben worden; daher sei im zweiten obergerichtlichen Verfahren nur noch über den Anspruch auf Herausgabe dieser vier Gegenstände zu befinden. Das Kassationsgericht stimmte dieser Auffassung in seinem Entscheide vom 7. Juni 1967 ausdrücklich zu. Der mit Klage vom 24. November 1964 eingeleitete Prozess wurde also durch den Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes vom 9. Dezember 1966 in zwei selbständige Verfahren aufgeteilt. Ob eine solche Trennung zulässig sei, ist in Fällen wie dem vorliegenden, wo die mit der ursprünglichen Klage gestellten Begehren nicht eine notwendige Einheit bilden, ausschliesslich eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht zu prüfen hat (Art. 43 OG). Der Beklagte wendet denn auch gegen die erfolgte Aufteilung des Verfahrens nichts ein.
Wird ein Prozess in zwei (oder mehrere) selbständige Verfahren zerlegt, so beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheide der obern kantonalen Gerichte (hier: gegen die vom Kassationsgericht nicht aufgehobenen Bestimmungen des Obergerichtsurteils vom 17. März 1966 und gegen das Obergerichtsurteil vom 9. März 1967) für jeden dieser Entscheide gesondert (LEUCH, Die ZPO für den Kanton Bern, 3. Aufl., N. 1 a.E. zu Art. 139, S. 155).
BGE 94 II 51 S. 54
Die Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. März 1967 ist also nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie im zweiten Verfahren vor Obergericht noch streitig waren, wenigstens Fr. 8000.-- beträgt (Art. 46 OG).

2. Im zweiten obergerichtlichen Verfahren war noch der Anspruch auf Herausgabe des Wellenschranks, des Bildes "Benken" und der beiden Familienportraits streitig.
Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert gemäss Art. 36 Abs. 2 OG von Amtes wegen auf summarischem Wege nach freiem Ermessen fest, nötigenfalls nach Befragung eines Sachverständigen. Bestimmungen kantonaler Prozessgesetze, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der dem Streitgegenstand von den Parteien übereinstimmend beigelegte Wert massgebend ist und wonach bei Uneinigkeit der Parteien im Zweifel für den höhern Betrag zu entscheiden ist (so §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 der zürch. ZPO; vgl. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 102 Ziff. 4, mit Hinweisen auf weitere kantonale Bestimmungen dieser Art), sind für das Verfahren vor Bundesgericht ohne Bedeutung.
Bei Eigentumsklagen entspricht der Streitwert dem Verkehrswert der streitigen Sachen (BIRCHMEIER, Handbuch des OG, N. 3a zu Art. 36, S. 41; LEUCH a.a.O. N. 2a am Ende zu Art. 137, S. 148).
Der Sachverständige legte dem streitigen Wellenschrank einen Verkehrswert von Fr. 6000.-- bei. Diese Schätzung ist massgebend. Für die Ermittlung des Streitwertes ist unerheblich, dass sich möglicherweise mit einiger Geduld ein Liebhaber finden liesse, der mehr zahlen würde.
Die drei Bilder konnte der Sachverständige nicht schätzen, weil der Beklagte sie ihm nicht vorzeigte, obwohl er sich noch in der Berufungsschrift vom 10. März 1967 auf seinen Besitz daran berufen hatte und laut Arztzeugnis vom 20. November 1967 wenigstens von diesem Tage an imstande gewesen wäre, die nötigen Vorkehren zu veranlassen und zu überwachen. Die erstmals am 12. Februar 1968 aufgestellte Behauptung, im Protokoll über den Augenschein vom 28. Januar 1965 müsse irrtümlich ein anderes Bild als das Bild "Benken" bezeichnet worden sein, ist neu und nicht zu hören. Sie ist im übrigen wenig glaubhaft. Der Beklagte trägt also die Verantwortung dafür,
BGE 94 II 51 S. 55
dass der Sachverständige die drei Bilder nicht schätzen konnte. Den Verkehrswert der drei Bilder ohne Besichtigung annähernd zu bestimmen, ist nicht möglich. Auf jeden Fall kann ihnen nicht ein Verkehrswert von Fr. 2000.-- beigelegt werden, wie es nötig wäre, damit der Streitwert des Begehrens aufHerausgabe dieser Bilder und des auf Fr. 6000.-- geschätzten Wellenschranks die Berufungssumme von Fr. 8000.-- erreichen würde. Irgendwelche Anhaltspunkte für einen erheblichen Wert der drei Bilder liegen nicht vor. Man weiss nicht einmal, wer sie gemalt hat. Dass nach der Darstellung des Vertreters des Beklagten im Schreiben vom 12. Februar 1968 beide Parteien an diesen Bildern "hängen", weil sie mit der Familiengeschichte verbunden sein sollen, ist unerheblich, weil bei der Feststellung des Streitwertes ein blosser Affektionswert nicht in Betracht kommt (BGE 37 II 142Erw. 3; zustimmend BIRCHMEIER N. 3c zu Art. 36 OG, S. 41 unten; vgl. auch BGE 87 II 290 ff., wo sogar erklärt wurde, das blosse Affektionsinteresse an einer Sache falle bei der Berechnung des Schadens im Sinne von Art. 41 und 97 OR ausser Betracht). Aus dem gleichen Grunde kommt auch nichts darauf an, dass der Wellenschrank nach der Eingabe vom 12. Februar 1968 ein "Erb- und Familienstück" sein soll.
Unter den gegebenen Umständen kann also nicht angenommen werden, der Streitwert im Sinne von Art. 46 OG erreiche Fr. 8000.--.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 87 II 290

Artikel: Art. 36 Abs. 2 OG, Art. 46 OG, § 26 Abs. 2 ZPO, Art. 43 OG mehr...