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Regeste

1. Der Verkauf und der Betrieb von Spielapparaten, bei denen der Spielausgang ausschliesslich oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, geniessen den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit. Voraussetzungen für die Beschränkung dieser Freiheit (Erw. 3).
2. Art. 52 des Tessiner Wirtschaftsgesetzes ermächtigt den Staatsrat, die Zahl der Spielapparate in den Wirtschaften festzusetzen und den Betrieb zu regeln. Art. 149 der Vollziehungsverordnung, der Spielapparate, bei denen ein Geldgewinn in Aussicht steht, verbietet, fällt nicht unter jene Bestimmung und verletzt daher den Grundsatz der Gewaltentrennung (Erw. 4).
3. Voraussetzungen, unter denen die Regierung auch ohne gesetzliche Grundlage die zum Schutz und zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung unumgänglichen Massnahmen anordnen kann (Erw. 5).