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Regeste

1. Der Rekurrent kann die Beweiswürdigung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht beanstanden (Erw. 1).
2. Wenn ein von mehrern Gläubigern betriebener Schuldner an das Betreibungsamt eine Zahlung leistet mit der genauen Weisung, sie einem bestimmten Gläubiger zukommen zu lassen, so hat sich das Betreibungsamt an diesen Willen zu halten (Erw. 2).