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Regeste

Art. 4 BV; Verstoss gegen ein Gemeindereglement durch eine juristische Person.
1. Die einer staatsrechtlichen Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung soll einzig die Anwendung einer endgültigen und vollstreckbaren kantonalen Verfügung hemmen; sie ändert deren Charakter nicht (E. 3).
2. Deliktshaftung der juristischen Person auf dem Gebiet des kantonalen und gemeindlichen Strafrechts (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV