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Regeste

Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 und 268a ZGB.
1. Übergangsrecht (E. 1).
2. Art. 268a ZGB enthält keinerlei Formvorschriften über das Untersuchungsverfahren (E. 2).
3. Die Adoptionsvoraussetzungen sind bei Mündigen eingehend zu prüfen (E. 3).
4. Begriff der Hausgemeinschaft (E. 4 und 5).

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Artikel: Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 und 268a ZGB

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