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Regeste

Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG).
1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2).
2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 252 ff. SchKG