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Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG. Strafmass. Eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis ist gegenüber einem Fahrzeugführer, der ungeachtet einer Vorstrafe von 2 Monaten Gefängnis wegen eines Verkehrsdelikts wieder mehrere Verkehrsregeln grob verletzt, nicht willkürlich hart (Erw. 1).
Art. 41 StGB. Bedingter Strafvollzug. Die Besserungsaussichten müssen auf Grund der Gesamtheit des Verhaltens und der Gesinnung des Verurteilten beurteilt werden. Auch wenn die Tatumstände für sich allein zur Verweigerung des Strafaufschubes nicht genügen, können sie ein Anzeichen für Rücksichtslosigkeit bilden; wird ein solches Indiz durch das Vorleben verstärkt, kann kaum eine günstige Prognose gestellt werden (Erw. 2c und d).

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 41 StGB