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Regeste

Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Strafvollzugsverfügung ist auch zulässig, wenn die Strafe von einem Militärgericht ausgesprochen wurde (Erw. 1).
2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG