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Regeste

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland.
1. Legitimation zur Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen (E. 2a).
2. Anwendbares Recht (E. 3).
3. Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfegesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens (E. 5). Verbot der Beweisausforschung (E. 6). Rechtsfolgen einer ungenügenden Darstellung (E. 7).
4. Durchführung einer Beschlagnahme im wesentlichen durch ausländische Polizeibeamte (E. 9a); Rechtsfolgen (E. 9b).