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Regeste

Art. 57 Abs. 5 OG. Ausnahme von der Regel (E. 1).
Art. 274 Abs. 2 ZGB und Art. 44 OG.
Wird dem Vater oder der Mutter das Recht auf persönlichen Verkehr mit ihrem unmündigen Kind von der Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 274 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 275 Abs. 1 ZGB entzogen, so können sie dagegen nicht Berufung beim Bundesgericht einlegen, weil keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG vorliegt (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 44 OG, Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 275 Abs. 1 ZGB

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