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Regeste

Art. 392 Ziff. 1 ZGB.
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für eine bedürftige mündige Person, die sich ohne annehmbaren Grund beharrlich weigert, einen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Entscheid zu treffen.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 392 Ziff. 1 ZGB