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Regeste

Art. 18 Abs. 2 FiG: Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung in ein Mehrfachkino mit vier Vorführsälen.
Der einzige Zweck des in Art. 18 Abs. 2 FiG enthaltenen Bewilligungskriteriums der "allgemeinen kultur- und staatspolitischen Interessen" besteht darin, ein Absinken des Niveaus der programmierten Filme verhindern (Präzisierung der Rechtsprechung). Die Konkurrenzierung bestehender Betriebe darf im Bewilligungsverfahren nur soweit berücksichtigt werden, als sie sich auf die Qualität der gezeigten Filme nachteilig auswirken könnte. Im übrigen gilt es, bei der Umgestaltung bestehender Filmvorführungsbetriebe in Mehrfachkinos den Vorteilen dieses besonderen Kino-Typs Rechnung zu tragen (E. 4).
Im konkreten Fall erlaubt die vorgesehene Umwandlung, die betriebswirtschaftlichen Probleme, welche ein Kino mit einem einzigen, 900 Sitzplätze enthaltenden Saal mit sich bringt, zu lösen, und nichts deutet darauf hin, dass sie zu einem Ungleichgewicht oder einer Beeinträchtigung der Marktsituation im Genfer Kino-Gewerbe führen könnte (E. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2 FiG

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