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Regeste

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB).
Auswirkungen der neuen Bestimmungen betreffend die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Art. 159 ff. ZGB) auf Unterhaltsbeiträge, die der Ehefrau vor dem 1. Januar 1988 für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochen wurden: Abänderung von unter altem Recht angeordneten vorsorglichen Massnahmen unter neuem Recht.

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Referenzen

Artikel: Art. 145 ZGB, Art. 159 ff. ZGB