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Regeste

Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP; Art. 45, 50 und 56 EG StGB/SH.
Ersetzt eine angefochtene Strafverfügung die Anklageschrift, die im gerichtlichen Verfahren vom Bezirksrichter beurteilt wird, so entscheidet dieser als erste Instanz. Da er (im Kanton Schaffhausen) ein unteres Gericht im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP darstellt, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen seinen Entscheid nicht zulässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP