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Regeste

Art. 97 ff. OG, 24 und 34 RPG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kognition des Bundesgerichts.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung des selbständigen kantonalen Verfahrensrechts gerügt werden, welches bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG angewendet wird; die Überprüfungsbefugnis richtet sich allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 97 ff. OG, Art. 24 RPG