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Urteilskopf

120 II 371


68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1994 i.S. Verein X. gegen O. und Firma Z. AG (Berufung)

Regeste

Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit durch eine Presseäusserung; Feststellungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Unter der Herrschaft des neuen Rechts genügt es nicht mehr, dass der Fortbestand der Äusserung einen eigenen Störungszustand darstellt, der geeignet ist, weiterhin neue Störungswirkungen hervorzurufen; vielmehr muss sich dieser Zustand effektiv noch oder erneut störend auswirken, damit gemäss der eindeutigen Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Feststellungsklage zulässig ist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 372

BGE 120 II 371 S. 372

A.- Der Verein X. sowie neun weitere Personen begehrten mit gegen O. und die Firma Z. AG gerichteter Klage festzustellen, dass 59 von ihnen genannte Aussagen des in einer Wochenzeitung vom 20. Dezember 1991 erschienenen Artikels tatsachenwidrig seien und sie in ihrer Persönlichkeit verletzten. Die Kläger beantragten ferner, den Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Artikel in irgendeiner Weise weiter zu verbreiten, abzugeben oder zu verwenden, und sie zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv zu veröffentlichen.
Das Bezirksgericht Zürich trat, nachdem es das Prozessthema auf die Frage des Rechtsschutzinteresses der Kläger beschränkt hatte, deren neun die Klage vollumfänglich, der Verein X. in vier Punkten zurückgezogen hatte, mit Beschluss vom 25. August 1993 auf die Klage nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies den vom Verein X. eingelegten Rekurs am 17. Februar 1994 ab, das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde am 29. September 1994 nicht ein.

B.- Der Verein X. hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu materieller Behandlung an dieses zurückzuweisen.
O. und die Firma Z. AG schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Kläger kann gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dem Richter beantragen, "die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt". Die Klage auf Feststellung der
BGE 120 II 371 S. 373
Widerrechtlichkeit setzt demnach eine gegenwärtige, d.h. weiterhin andauernde störende Wirkung der abgeschlossenen Verletzungshandlung voraus (BBl 1982 II S. 662 Rz. 232; BGE 119 II 97 E. 2a S. 99; BGE 118 II 254 E. 1c S. 258, 369 E. 4c S. 374). Wird vom Gesetz verlangt, dass diese Störungswirkung fortdauere, so kann es unter der Herrschaft des neuen anders als unter jener des alten Rechts, wo der Feststellungs- aus dem Beseitigungsanspruch abgeleitet worden ist, nicht mehr genügen, dass der Fortbestand der Äusserung - in einem Zeitungsartikel wie hier - einen eigenen Störungszustand darstellt, der geeignet ist, weiterhin neue Störungswirkungen hervorzurufen (BGE 104 II 225 E. 5a S. 234 mit Hinweisen, insbesondere BGE 95 II 481 E. 9 S. 496); vielmehr muss sich dieser Zustand effektiv noch oder erneut störend auswirken, damit gemäss der eindeutigen Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Feststellungsklage zulässig ist (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, N. 778 und 779). Was der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 28a ZGB einwendet, erweist sich somit als unbehelflich. Entgegen seinen Ausführungen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage mit jenen der Schadenersatz- und Genugtuungsklage (Art. 28a Abs. 3 ZGB) nicht identisch. Wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage durch das Erfordernis weiterhin störender Auswirkungen der Verletzung eingeschränkt, so kommt es in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - auf die Rechtswidrigkeit nicht an. Selbst wenn Art. 28 ff. ZGB keinerlei Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen enthalten, fliessen bei Beachtung dieser Beschränkung nicht Überlegungen aus dem Schadenersatz- und Genugtuungsrecht ein.
Das Obergericht erwägt, dass die vom Kläger vorgelegten Schreiben, Inhalts-, Beilage- und Literaturverzeichnisse, Artikel und anderen Publikationen, sofern sie auf die in der Wochenzeitung veröffentlichte Rezension überhaupt Bezug nehmen, weder bezeugen, dass sie durch die Rezension ausgelöst worden sind, noch ein taugliches Beweismittel dafür darstellen, dass die störende Wirkung der behaupteten Verletzung noch immer anhält. Der Umstand, dass der Artikel am 21. November 1992 an einer Tagung aufgelegen hat, vermöge ebenfalls nicht darzutun, dass die behauptete störende Wirkung noch immer anhalte. Diese Feststellungen betreffen tatsächliche Verhältnisse und sind daher verbindlich, zumal der Kläger weder darlegt, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind, noch behauptet, sie beruhten
BGE 120 II 371 S. 374
offensichtlich auf Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG); ebensowenig macht er geltend, das Obergericht habe den Rechtsbegriff der weiterhin störenden Auswirkung der Verletzung, wie er für die Feststellungsklage verlangt wird, verkannt. Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht Gegenteiliges vorbringt, ist er damit nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Entgegen seiner Ansicht hat das Obergericht eine störende Auswirkung der Rezension nicht gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung verneint, sondern es hat im Zusammenhang damit, dass die Rezension zitierende oder auf diese Bezug nehmende Schriften noch heute zugänglich sind, lediglich wiedergegeben, was in BGE 95 II 497 erwogen wurde, nämlich dass die relative Bedeutung ehrverletzender Äusserungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit fortschreitender Zeit abnehmen könne; das aber betrifft den Störungszustand, nicht die entscheidende Fortdauer der Störungsauswirkungen. Dass die Vorinstanz in diesem Punkt Art. 8 ZGB verletzt haben soll, versäumt der Kläger zu begründen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Im angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, ein Feststellungsinteresse wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Rezension die Kontroverse um den Kläger ausgelöst und stets deren Brennpunkt gebildet hätte, was jedoch aufgrund der vom Kläger eingereichten Schriften nicht zutreffe; die Rezension gehe vielmehr in der Fülle der Druckerzeugnisse, welche sich mit dem Kläger befassten, völlig unter. Inwieweit das Obergericht mit Bezug auf die Feststellungsklage eine Rechtsauffassung vertreten haben soll, die seit Schaffung des Art. 28a ZGB überholt sei, ist nicht ersichtlich.
Ist nicht erwiesen, dass die eingeklagte Verletzung sich weiterhin störend auswirkt, so hat das Obergericht den gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts eingelegten Rekurs des Berufungsklägers insoweit zu Recht abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 119 II 97, 118 II 254, 104 II 225, 95 II 481 mehr...

Artikel: Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 28a ZGB, Art. 292 StGB, Art. 28a Abs. 3 ZGB mehr...