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Regeste

Art. 244 SchKG.
Die Bestimmung, wonach über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen ist, ist nicht eine zwingende Vorschrift des öffentlichen Rechts, deren Verletzung die jederzeit mögliche Feststellung der Nichtigkeit zur Folge hätte (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 244 SchKG