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Regeste

Art. 4 und Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 25 Abs. 1 KUVG; Art. 89 KVG: Intertemporalrechtliche Zuständigkeit.
Zur Weiterführung der bei Inkrafttreten des KVG und der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen beim Schiedsgericht nach Art. 25 Abs. 1 KUVG hängigen Prozesse ist das Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG zuständig.
Der 1996 ergangene Zwischenentscheid des nach neuem Recht zuständigen Schiedsgerichts des Kantons Zug, mit welchem das Verfahren zuständigkeitshalber an das seit 1. Januar 1996 nicht mehr bestehende Schiedsgericht nach Art. 25 Abs. 1 KUVG überwiesen wurde, stellt eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung dar und verletzt überdies Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

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