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Regeste

Art. 116 lit. a OG; Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 10 Garantiegesetz; Art. 13 Postorganisationsgesetz; Art. 17 Steuergesetz der Landschaft Davos vom 25. Juni 1989; Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer.
Die Rüge, eine kantonale Abgabe sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, kann seit der Revision von Art. 116 OG (Fassung vom 4. Oktober 1991) nicht mehr mit verwaltungsrechtlicher Klage vorgebracht werden; die Veranlagung der Handänderungssteuer stützt sich auf kantonales Recht, weshalb grundsätzlich nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) in Frage kommt (E. 2).
Steuerbefreiung der Schweizerischen Post als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche in Teilbereichen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen steht (E. 3)?
Art. 10 Garantiegesetz befreit eine Anstalt des Bundes jedenfalls nicht von einer freiwillig übernommenen Handänderungssteuer (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 116 lit. a OG, Art. 116 OG

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