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Regeste

Art. 64 Abs. 1 IPRG; Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils.
Nach geltendem Recht hindert der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils die schweizerischen Gerichte nicht, ein ausländisches Scheidungsurteil zu ergänzen, soweit sie mit Blick auf Art. 59 und 60 IPRG zuständig sind (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 und 60 IPRG