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Regeste

Art. 30 Abs. 3 ZGB; Anfechtung einer Namensänderung.
Zulässigkeit der Berufung (E. 1).
Tragweite des Schutzes eines seltenen Familiennamens (Präzisierung der Rechtsprechung). Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen der Bewilligung der Namensänderung und der Anhebung der Anfechtungsklage bei der Interessenabwägung (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 3 ZGB