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Regeste

Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; verbotenes Waffentragen, Zweckbestimmung des Gegenstandes.
Ob ein Gerät gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, beurteilt sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten (E. 2.3).
Eine Schlagverstärkung aus Hartplastik, welche die Schlaghand vor Verletzungen schützt und mit deren Spitze gefährliche Verletzungen zugefügt werden können, ist objektiv zur Verletzung anderer Personen bestimmt. Sie gilt selbst dann als Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wenn sie auch einer harmlosen Verwendung zugeführt werden kann (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 4 Abs. 1 lit. d WG