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Regeste

Art. 8, 20 und Anhang II FZA; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Bst. c, Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Bst. c, Art. 45 ff. und Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 153a AHVG; Art. 7 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 14. Dezember 1962 über Soziale Sicherheit: Anspruch auf eine Pauschalabfindung.
Mit dem In-Kraft-Treten des FZA kann die AHV-Rente eines italienischen Staatsangehörigen, der die Schweiz endgültig verlässt oder einen eigenen Anspruch aus dem Ausland geltend macht, nicht mehr als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt werden (Erw. 6). Die Pauschalabfindung stellt als solche keine gegenüber einer monatlichen Rente günstigere Leistung, sondern einzig eine Zahlungsmodalität für dieselbe dar; die Frage nach der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Schweiz bezüglich des Fortbestandes der Vergünstigungen, die zuvor nach dem nationalen Recht in Verbindung mit den Abkommen gewährleistet waren, kann daher offen bleiben (Erw. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 153a AHVG