Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 193 Abs. 1 StGB; Ausnützung der Notlage (Abhängigkeit) des Patienten durch einen Psychiater.
Zwischen Psychiater und Patient besteht nicht zwingend eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB. Ob dies der Fall ist und die Steuerungsfähigkeit des Patienten in Bezug auf das Eingehen sexueller Kontakte mit dem Therapeuten erheblich eingeschränkt war, muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden (E. 1). Abhängigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 2).
Offen gelassen, ob ein Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen ist, wenn der Anstoss zu den sexuellen Kontakten vom Patienten ausgeht (E. 2.3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 193 StGB