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Regeste

Art. 84 OR; Zahlung von Fremdwährungsschulden.
Bei einer Fremdwährungsschuld ist der Schuldner nach Art. 84 Abs. 2 OR lediglich berechtigt, nicht etwa verpflichtet, in Landeswährung zu leisten (E. 2.2).
Abgrenzung von vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz (E. 2.3).
Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (E. 2.4 und 2.5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 OR, Art. 84 Abs. 2 OR

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