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Regeste

Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 16 Abs. 1 und Art. 31 ZUG; Kostenersatzpflicht des Heimatkantons.
Beschwerdelegitimation des Heimatkantons (E. 2.3). Darlegung der Vertretungsbefugnisse (E. 2.4).
Kostenersatzpflicht des Heimatkantons für vom Wohnsitzkanton nachträglich übernommene Schulden (E. 7).
Bei der 60-tägigen Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 ZUG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (E. 8).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 31 ZUG, Art. 31 Abs. 1 ZUG