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Regeste a

Art. 4 FZA; Art. 16 Abs. 1 und 2 FZA; Art. 16 und 10 Anhang I FZA.
Tragweite des Begriffs der hoheitlichen Tätigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens.
Vorbehalt der Ausübung öffentlicher Gewalt bzw. der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Rahmen der selbstständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 16 und 10 Anhang I FZA). Ständige Rechtsprechung des EuGH zur Tragweite der Bereichsausnahme "Ausübung öffentlicher Gewalt": Hoheitlichen Tätigkeiten müssen Entscheidungsautonomie und eine gewisse Letztverantwortung inhärent sein (E. 3.2.2 und 3.2.3). Anwendung auf Gerichtsdolmetscher (E. 3.2.4).

Regeste b

Präambel, Art. 16 Abs. 1 und 2 FZA.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe im Bereich des Freizügigkeitsabkommens.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe zu faktischen Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Primärrecht der EU (E. 3.6.1) sind auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens einschlägig (E. 3.6.2). Sie sind stets verhältnismässig und ihrerseits nicht diskriminierend anzuwenden (E. 3.6.3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 16 und 10 Anhang I FZA, Art. 4 FZA