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Regeste

Art. 87 Abs. 3 AHVG.
a) Wann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge an die AHV am Lohne abgezogen? (Erw. 1a).
b) Wann sind die Beiträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdet? (Erw. 1b).
c) Bestrafung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG setzt die ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens (Art. 14 Abs. 4 AHVG, Art. 37 VollzVo. zum AHVG) voraus (Erw. 1c).
d) Vorsatz, Eventualvorsatz (Erw. 1 d, 2 d).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 3 AHVG, Art. 14 Abs. 4 AHVG