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Regeste

Art. 27 MFG.
Der Vortritt steht dem Berechtigten auf der ganzen Schnittfläche der sich kreuzenden oder vereinigenden Strassen zu.
Bedeutung des vorschriftswidrigen Linksfahrens des Vortrittsberechtigten für den subjektiven Tatbestand der Nichtbelassung des Vortrittes.