Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 173 ff. ZGB.
Die bei Abweisung einer Scheidungsklage dem beklagten Ehegatten zugesprochene Prozessentschädigung kann, auch wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt leben, nicht in Betreibung gesetzt werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173 ff. ZGB