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Regeste

Art. 41 StGB; Verhältnis zwischen Ziff. 1 und 2.
Die richterliche Weisung nach Ziff. 2 ist nur zur Unterstützung desjenigen zulässig, der die in Ziff. 1 abschliessend geregelten Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges erfüllt.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 StGB