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Regeste

Erbteilung. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
Das Begehren um Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620 ZGB ist abzulehnen, wenn der Bewerber das Heimwesen in einem den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes zuwiderlaufenden Sinne zu verwenden beabsichtigt.

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Referenzen

Artikel: Art. 620 ZGB