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Regeste

Art. 4 BV; Namensänderung (Art. 30 ZGB).
Kindern aus geschiedener Ehe, die der Mutter zugeteilt und nach deren Wiederverheiratung in die Familie des Stiefvaters aufgenommen wurden, kann, wenn wichtige Gründe dies im konkreten Fall rechtfertigen, die Annahme des Familiennamens des Stiefvaters gestattet werden; die Zustimmung des leiblichen Vaters, der immerhin angehört werden muss und dessen Interessen ebenfalls zu berücksichtigen sind, ist keine rechtlich notwendige Voraussetzung.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 30 ZGB

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