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Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe.
Ein angetrunkener Automobilist, der einen Verkehrsunfall verursacht und sich sofort mit dem Geschädigten verständigt, ohne dass die Polizei herbeigerufen wird, muss nach dem Verlassen der Unfallstelle nicht mehr mit einer Blutprobe rechnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 3 SVG