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Regeste

Art. 23 Abs. 2 VRV. Da der erste Satz dieser Bestimmung allgemeine Bedeutung hat, ist die im zweiten Satz erwähnte Entfernung von 100 m als ungenügend zu betrachten, wenn es sich um eine Fahrbahn für den Schnellverkehr, z.B. eine Autobahn, handelt. Fälle, in denen das Pannensignal nicht aufgestellt werden muss.
Art. 51 Abs. 1 SVG. Pflichten bei Verkehrsunfällen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 2 VRV, Art. 51 Abs. 1 SVG