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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:

  SUISSE: Art. 5 par. 5 CEDH. Refus d'indemniser le requérant pour la détention provisoire qu'il a subie.

  Au vu du risque de fuite, la Cour admet que des mesures alternatives à la privation de liberté n'auraient pas permis de garantir la comparution du requérant. Elle considère que le maintien de l'intéressé en détention pendant la période litigieuse était proportionné au but visé. La Cour conclut que la détention provisoire du requérant n'était pas contraire aux exigences de l'art. 5 par. 1 CEDH. En l'absence de violation de cette disposition, le requérant n'a pas droit à réparation au sens du paragraphe 5 (ch. 32-47).
   Conclusion: requête déclarée irrecevable.

Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2020)

Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK); keine Entschädigung für Untersuchungshaft.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer festgenommen, weil er des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt wurde. Er beschwerte sich unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 5 EMRK, dass ihm die Schweizer Behörden eine finanzielle Entschädigung für die Untersuchungshaft verweigerten, obwohl der Freiheitsentzug aus seiner Sicht ab dem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt war, als er dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hatte. Ab diesem Datum sei es möglich gewesen, das Verfahren am Bezirksgericht ohne ihn durchzuführen, und es sei offensichtlich gewesen, dass er lediglich zu einer bedingten Strafe verurteilt werde. Im Urteil der nationalen Behörden war die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers im gerügten Zeitraum weder unrechtmässig noch unverhältnismässig und hatte der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gemäss dem Gerichtshof hat das Gericht die plausiblen Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hatte und die Flucht ergreifen könnte, detailliert dargelegt und damit die Beschwerde entkräftet. Er hielt wie die Regierung fest, dass die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren bei der Überprüfung des weiteren Verbleibs in Untersuchungshaft nur ein Kriterium unter anderen darstellt. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass es nach der Strafprozessordnung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vereinfachten Verfahren unerlässlich ist, dass der Beschuldigte zur Bestätigung seines Geständnisses zur Verhandlung bei der ersten Instanz erscheint. Er befand, dass ein Verfahren zur gerichtlichen Bestätigung unerlässlich ist. Dies umso mehr in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer sein Geständnis kurz nach Erhalt der Anklageschrift widerrufen hat, um danach auf den Widerruf zurückzukommen. Gemäss dem Gerichtshof gelten diese Erwägungen ebenfalls für die Überprüfung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sanktionen. So sei – anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht – nicht festgestanden, dass die endgültige Strafe ein Jahr Freiheitsentzug bedingt lauten würde, nur, weil dies in der Anklageschrift gefordert worden sei. Aus Sicht des Gerichtshofs konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht allein gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderte Strafe aus der Haft entlassen werden. Angesichts der vom Zwangsmassnahmengericht festgestellten Fluchtgefahr anerkannte der Gerichtshof, dass keine Alternative zum Freiheitsentzug Gewähr dafür geboten hätte, dass der Beschwerdeführer vor Gericht erscheint. Daher erachtete er die weitere Inhaftierung des Betroffenen im strittigen Zeitraum ebenfalls als verhältnismässig. Beschwerde unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 5 EMRK unzulässig, da offensichtlich unbegründet (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 5 par. 5 CEDH, art. 5 par. 1 CEDH