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Regeste

Enteignung
1. Nachprüfung der enteigneten Rechte.
Abgesehen vom Fall eines vom Enteigneten gestellten Ausdehnungsbegehrens im Sinne von Art. 12 EntG, können die enteigneten Rechte, die von der Behörde, welche das Enteignungsrecht verliehen hat, bestimmt worden sind, nicht Gegenstand eines Entscheides der Schätzungsbehörde bilden (Erw. 1).
2. Anmeldung der Forderungen des Enteigneten.
Bei der Anmeldung seiner Forderungen ist der Enteignete nicht zu einer rechtlichen Begründung verpflichtet; es genügt, dass er die Forderungen klar bezeichnet (Erw. 6).
3. Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück; Entschädigungspflicht.
Von Ausnahmefällen abgesehen müssen die Nachbarn unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück entschädigungslos dulden, weil diese keine solchermassen entschädigungspflichtigen Immissionen hervorzurufen pflegt (Erw. 7).
Fall, wo das Grundstück, auf dem sich die Hochspannungsleitung befindet, dem Eigentümer eines benachbarten Grundstückes gehört und wo die beiden Grundstücke wirtschaftlich und funktionell eine Einheit bilden: Verpflichtung des Enteigners zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung des benachbarten Grundstückes (Erw. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 EntG, Art. 684 ZGB